Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Panetta & Co. GmbH (im Folgenden "Panetta & Co.") für die Erbringung von Agenturdienstleistungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
- „Panetta & Co.“ ist diejenige, welche die Hauptleistung schuldet.
- „Kunde“ ist derjenige, für den Panetta & Co. die Hauptleistung erbringt und welcher die Vergütung zu bezahlen hat.
- „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp mit einem Kunden.
§ 2 Geltung der AGB
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen Panetta & Co. und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind in keinem Fall anwendbar, auch wenn Panetta & Co. nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Klauseln enthalten. Abweichende Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Panetta & Co. ausdrücklich in Schriftform anerkannt worden sind. Einzelvertraglich abweichende Regelungen zu diesen AGB haben in Schriftform zu erfolgen.
- Der Kunde versichert, sämtliche Aufträge nur als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also im Rahmen der Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen.
§ 3 Lieferfristen und sonstige Termine
- Lieferfristen und sonstige von Panetta & Co. vorgegebene Termine sind grundsätzlich unverbindlich und dienen der Orientierung des Kunden, soweit nicht Termine explizit und in Schriftform als feste Liefertermine vereinbart wurden.
- Falls der Kunde seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachgekommen ist und Verzögerungen hierauf beruhen, ist die Haftung von Panetta & Co. für Lieferverzögerungen ausgeschlossen.
- Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten in schuldhafter Weise, ist Panetta & Co. vorbehaltlich weiter gehender Ansprüche berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden und entstehende Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
§ 4 Vergütung und Umfang der Leistungspflicht
- Die Leistungspflichten von Panetta & Co. und die hierfür vom Kunden geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem Angebot von Panetta & Co. Falls für eine Leistung keine Vergütung bestimmt wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von Panetta & Co. Sollte die Leistung nicht in einer Preisliste enthalten sein, gilt eine branchenübliche Vergütung als vereinbart.
- Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden ist für den daraus resultierenden Mehraufwand eine gesonderte Vergütung gemäß Ziffer 1 an Panetta & Co. zu zahlen. Nebenkosten (z.B. Fracht, Verpackung, Porto, Zoll, Steuern, Abgaben etc.) und Fremdleistungen wie die Künstlersozialversicherung trägt der Kunde gemäß nachgewiesenem Anfall und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
- Falls der Kunde unzutreffende oder lückenhafte Angaben gegenüber Panetta & Co. macht oder diese Angaben erst nachträglich berichtigt und Panetta & Co. deswegen ein Schaden entsteht, hat der Kunde diesen Schaden zu ersetzen, wenn er ihn zu vertreten hat.
- Panetta & Co. ist berechtigt, ihr obliegende Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen. Sie. bleibt jedoch ausschließlich verantwortlich für ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden. Ein solcher Dritter kann vom Kunden nur dann abgelehnt werden, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
§ 5 Inhaltliche Zulässigkeit / Rechtliche Prüfung
- Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von Panetta & Co. erbrachten Dienstleistung, insbesondere im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht wird von Panetta & Co. grundsätzlich nicht geschuldet.
- Panetta & Co. ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Kunden vorgegebenen oder freigegebenen Sachaussagen über seine Produkte und Leistungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
- Es obliegt dem Kunden zu überprüfen, ob die im Rahmen des Auftrags erbrachte Lieferung bzw. Leistung gegen gesetzliche Regelungen und/oder gegen Rechte Dritter verstößt.
- Der Kunde sichert zu, dass sämtliches von ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung Panetta & Co. zur Verfügung gestelltes Material frei von Rechten Dritter ist und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
- Der Kunde hat Panetta & Co. im Falle eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten aus Absatz 3 und 4 gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, bzw. sie von diesen freizustellen.
- Beauftragt der Kunde Panetta & Co. mit einer rechtlichen Überprüfung der von Panetta & Co. erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung, trägt er die hierdurch entstehenden, marktüblichen Gebühren und Kosten von Panetta & Co. entsprechend § 4 Abs. 1 sowie die Kosten Dritter (z.B. Rechts-/Patentanwälte, Behörden). Für die Auswahl und Einschaltung Dritter sowie die Überwachung der Tätigkeit Dritter erhält Panetta & Co. ein Honorar in Höhe von 15% auf den Nettowert der Rechnungen des jeweiligen Dritten. Dieses Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen des Dritten fällig.
- Auch für den Fall, dass die von Panetta & Co. erbrachten Dienstleistungen nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. nach Urheber- Marken- oder Patentrecht) sind diese vertragsgerecht erbracht, falls keine abweichende Regelung schriftlich vereinbart wurde. Panetta & Co. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
- Vor einer Veröffentlichung legt Panetta & Co. dem Kunden die Entwürfe zur Überprüfung vor. Mit Freigabe der Arbeiten bzw. deren Veröffentlichung erklärt der Kunde seine inhaltliche Zustimmung und übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
§ 6 Auftragserteilung an Dritte, Werbemittelproduktion
- Im Rahmen der Leistungserbringung wählt Panetta & Co. geeignete Dritte, insbesondere Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Kunden. Einzelaufträge bis zu einer Höhe von maximal Euro 2.000,– bedürfen nicht der Freigabe durch den Kunden. Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden. In diesem Falle haftet Panetta & Co. weder für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Kunden oder des Dritten noch für deren Bonität, die sie nicht geprüft hat. Der Kunde wird Panetta & Co. von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freistellen.
- Panetta & Co. koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller. Für die Auswahl der Dritten und die Produktionsüberwachung erhält Panetta & Co. ein Honorar auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller, abhängig von der Höhe des Nettobetrags: 50% Honorar auf Rechnungen bis Euro 300,-, 30% Honorar auf Rechnungen bis Euro 600,- und 15% Honorar auf Nettorechnungsbeträge ab 601,- Euro. Das Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
- Soweit Panetta & Co. Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von Panetta & Co. an den Kunden weiterberechnet. Panetta & Co. ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 5.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.
§ 7 Aufwendungen
- Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
- Reisekosten werden dem Kunden wie folgt berechnet:
a) Fremdkosten: nach Belegen
b) Stundenaufwand: siehe aktuelle Preisliste und § 4 Abs. 1
c) Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km, zzgl. USt in gesetzlicher Höhe. - Alle sonstigen Kosten wie z.B. Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Kunden bestellt werden, berechnet Panetta & Co. dem Kunden nach Belegen. Die Regelungen in § 5 Abs.6 und § 6 Abs.2 bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
- Panetta & Co. haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften Panetta & Co. sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur im Falle einer Kardinalspflichtverletzung.
- Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit begrenzt sich die Haftung von Panetta & Co. sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden, die vorhersehbar bzw. typisch sind, maximal bis zur Höhe des dreifachen Auftragswertes.
- Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden gegen Panetta & Co. verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Beendigung des jeweiligen Auftrags bzw. der Abnahme.
- Die oben genannten Haftungsbeschränkungen und die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Beweislast obliegt dem Kunden, außer die zu beweisenden Umstände entstammen aus dem Verantwortungsbereich der Panetta & Co.
§ 9 Abnahme
- Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Annahme oder Zahlung stellen eine Abnahme dar.
- Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird Panetta & Co. diese Abweichungen auf Aufforderung des Kunden hin in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit Veröffentlichung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
§ 10 Einholung von Nutzungsrechten
- Sollte Panetta & Co. bei der Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. hinsichtlich von Persönlichkeitsrechten) für erforderlich halten, wird Panetta & Co. die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden einholen. Dem Umfang nach erfolgt dies grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Rahmen, falls nicht schriftlich etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG trägt der Kunde.
- Panetta & Co. übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
§ 11 Übertragung von Nutzungs- / Leistungsschutzrechten
- Mit vollständiger Bezahlung erwirbt der Kunde die nach dem jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von Panetta & Co. gestalteten Arbeitsergebnissen.
- Diese Nutzungsrechte sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform vereinbart wurde, auf die deutschsprachige Länder (D, AU, CH, L, FL) beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von Panetta & Co. gestalteten Arbeitsergebnisse ist nur mit vorheriger Zustimmung von Panetta & Co. zulässig.
- Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte außerhalb des jeweiligen Werbezwecks bzw. Auftrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Panetta & Co.
- Panetta & Co. darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Werbemitteln nutzen, soweit der Kunde dem nicht schriftlich bei Auftragserteilung widerspricht.
- Sämtliche Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei Panetta & Co.. Dies gilt auch für Leistungen von Panetta & Co., die nicht Gegenstand besonderer Schutzrechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
§ 12 Protokolle
Von Panetta & Co. übergebene Besprechungsprotokolle sind rechtlich bindende Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung des Projekts, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Schriftform widersprochen wird.
§ 13 Insolvenz des Kunden
Für den Fall, dass der Kunde zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist Panetta & Co. berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 14 Zahlungsmodalitäten
- Panetta & Co. stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
- Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
- Panetta & Co. ist jederzeit berechtigt, von dem Kunden Akontozahlungen in angemessener Höhe zu fordern.
§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Eine Aufrechnung des Kunden mit Ansprüchen von Panetta & Co. ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Sofern nach diesen AGB ein Schriftformerfordernis besteht, ist diesem durch Versendung mittels Telefax Genüge getan.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden, der Kaufmann ist, und Panetta & Co. ist München, soweit zulässig vereinbar.
- Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts.